Änderungen der Umweltzonen in den Niederlanden im Jahr 2025
Umweltzonen in den Niederlanden
Trotz ihrer fragwürdigen Wirksamkeit führen immer mehr Städte Umweltzonen ein. Die Gemeinden können frei entscheiden, ob sie dies tun, müssen aber die nationalen Vorschriften für Umweltzonen befolgen. Dadurch wird verhindert, dass jede Gemeinde ihre eigenen Regeln aufstellt. Das schafft Klarheit für die Verkehrsteilnehmer.
Bisher gab es zwei Arten von Umweltzonen, zwischen denen die Gemeinden wählen konnten: die sogenannte grüne und die blaue Umweltzone. Die blaue Umweltzone ist sogar noch ein bisschen strenger als die grüne und hält daher noch mehr Fahrzeuge fern.
Immer noch lokale Vorschriften für Umweltzonen…
Trotz der Tatsache, dass die Umweltzonenpolitik nun im Wesentlichen landesweit festgelegt ist, gibt es einige lokale Regelungen. So können die Gemeinden beispielsweise beschließen, Taxis auszunehmen und/oder eigene Regeln für sie aufzustellen. Speziell für Mopeds und Mofas können die Gemeinden ebenfalls von den nationalen Vorschriften abweichen. Amsterdam und Den Haag verbieten unter anderem ältere Mopeds und Mofas, jeweils mit eigenen Bedingungen.
Verschärfte aktuelle Umweltzonen
Ab dem 1. Januar 2025 wurden die nationalen Vorschriften für Umweltzonen weiter verschärft. Die Umweltzonen, wie wir sie bisher kennen, gelten nur für Dieselfahrzeuge. In die grüne Umweltzone konnten Sie nur mit der Emissionsklasse Euro 3 oder höher und in die blaue Umweltzone nur mit Euro 4 oder höher einfahren. Welche Emissionsklasse Ihr Fahrzeug hat, finden Sie auf der Zulassungsbescheinigung und in den technischen Daten. Sie können sie auch bei der RDW nachschlagen. Welche Baujahre zu einer Euroklasse gehören, ist je nach Fahrzeugtyp leicht unterschiedlich.
Ab dem 1. Januar 2025 sind beide Varianten der Umweltzone verschärft worden. In die grüne Zone dürfen Sie nur noch mit der Emissionsklasse Euro 4 oder höher und in die blaue Zone nur noch mit Euro 5 oder höher einfahren.
Null-Emissionszonen für Nutzfahrzeuge bis 2025
Die größte Neuigkeit ist die Einführung einer dritten Variante: die Null-Emissions-Zone. Das bedeutet, dass nur noch Fahrzeuge ohne jegliche Emissionen in diese Zone einfahren dürfen. Die neuen Null-Emissions-Zonen gelten nur für Nutzfahrzeuge. Beachten Sie, dass dies auf der tatsächlichen Nutzung und Auslegung des Fahrzeugs basiert, nicht auf seiner Registrierung bei der RDW. Im Allgemeinen werden Firmenwagen tatsächlich als Firmenwagen und PKWs als Privatwagen genutzt, aber es gibt einige spezifische Ausnahmen.
Angenommen, Sie haben einen Lieferwagen mit gewerblicher Zulassung, nutzen ihn aber ausschließlich als Privatfahrzeug, dann dürfen Sie trotzdem in die Zone einfahren. Dies gilt zum Beispiel für Wohnmobile (die als Privatfahrzeug eingestuft werden), die auf einem Lieferwagen basieren. Eine private Fahrt mit dem Firmenwagen zählt also nicht. Umgekehrt sind Taxis Privatfahrzeuge, die als Firmenfahrzeuge genutzt werden, und dürfen daher nicht in die Zone einfahren.
Auch bei der Null-Emissions-Zone steht es den Gemeinden frei, sie einzuführen oder nicht. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels haben etwa 40 Gemeinden ernsthafte Pläne, eine Null-Emissionszone einzuführen, oder haben dies sogar schon getan. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen zur Folge.
Übergangs-Null-Emissions-Zone
Die Einführung der Null-Emissions-Zone wird von einer Übergangsregelung begleitet. Die Null-Emissions-Zone gilt für alle Nutzfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2025 zugelassen werden. Nutzfahrzeuge, die früher zugelassen wurden, können je nach Emissionsklasse noch etwas länger in der Null-Emissions-Zone bleiben. Es wird unterschieden zwischen Nutzfahrzeugen, die leichter als 3.500 kg sind und solchen, die schwerer als 3.500 kg sind.
- Nutzfahrzeuge bis zu 3.500 kg und mit der Emissionsklasse Euro 5 dürfen noch bis zum 1. Januar 2027 in die Null-Emissions-Zone einfahren. Mit der Emissionsklasse Euro 6 ist es noch bis zum 1. Januar 2029 erlaubt.
- Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3.500 kg mit der Emissionsklasse Euro 6 und einem Erstzulassungsdatum am 1. Januar 2020 können noch bis zum 1. Januar 2030 in die Null-Emissions-Zone einfahren.
Diese Fahrzeuge sind immer befreit
Es gibt einige Fahrzeugkategorien, die immer von Umweltzonen und Null-Emissionszonen ausgenommen sind. Jene sind:
- Rollstuhlgerechte Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die speziell für den Transport von Menschen mit Behinderungen angepasst sind. Allerdings müssen Sie die Befreiung zunächst bei der Gemeinde beantragen.
- Fahrzeuge, die für 500 € oder mehr für die Nutzung durch eine Person mit einer Behinderung umgebaut wurden. Auch diese Befreiung muss zunächst bei der Gemeinde beantragt werden.
- Fahrzeuge, die 40 Jahre oder älter sind. Dies schützt das fahrende Kulturerbe. Historische Fahrzeuge haben außerdem eine geringe Kilometerleistung und machen nur einen sehr kleinen Teil der Gesamtflotte aus.
Informieren Sie sich über lokale Vorschriften
Obwohl also Umweltzonen, einschließlich Null-Emissionszonen, Teil der nationalen Politik sind, kann es dennoch lokale Abweichungen geben. Auch das Gebiet, das von der Umwelt- oder Null-Emissionszone abgedeckt wird, unterscheidet sich natürlich von Stadt zu Stadt. Daher ist es nach wie vor ratsam, sich mit den örtlichen Vorschriften vertraut zu machen, wenn Sie eine Stadt mit einem Dieselfahrzeug, einem Nutzfahrzeug oder einem Moped oder Mofa besuchen möchten.